Das Leasing-ABC
Buchstaben S bis Z

S    T    U       W    X    Y    Z

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Sach- und Preisgefahr

Der Leasing-Geber hat als Käufer und Eigentümer von Leasing-Objekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasing-Geber überträgt im Rahmen des Leasing-Vertrages die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasing-Nehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasing-Nehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.


Sachmängel

Eine Sache ist (kaufrechtlich) frei von Sachmängeln, wenn sie – vereinfacht ausgedrückt - beim Gefahrübergang auf den Leasing-Nehmer die nach dem Kaufvertrag zwischen Leasing-Geber und Lieferant/Händler vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Falle von Sachmängeln stehen dem Leasing-Nehmer aufgrund der Abtretung der Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Leasing-Gebers entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten/Händler zu.


Sale-and-lease-back

Beim Sale-and-lease-back-Vertrag kauft die Leasing-Gesellschaft das Leasing-Objekt vom künftigen Leasing-Nehmer und verleast es diesem anschließend wieder zurück. Dadurch erzielt der Leasing-Nehmer einen Liquiditätszufluss, verbessert die Bilanzkennzahlen und optimiert die Bilanzstruktur. Hierdurch könnten u. U. auch stille Reserven mobilisiert werden.

siehe Vermieterpfandrecht


Schwachstromversicherung 

siehe Elektronikversicherung


Service-Leasing

siehe Full-Service-Leasing


Sicherheiten

Grundsätzlich dient dem Leasing-Geber das Leasing-Objekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z. B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.


Sicherungsbestätigung

Mit einer Sicherungsbestätigung informiert eine Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer bzw. Leasing-Geber darüber, dass ein bestimmtes Leasing-Objekt einen bestimmten Versicherungsschutz hat. Üblicherweise erhält der Leasing-Geber nach einer Sicherungsbestätigung dafür einen siehe Sicherungsschein.


Sicherungsschein

Der Sicherungsschein legt fest, wem Leistungen eines Versicherers im Schadensfall an einem Leasing-Objekt zustehen. Regelmäßig werden Sicherungsscheine vom Versicherer auf den Leasing-Geber als Objekteigentümer ausgestellt. Der Inhaber des Sicherungsscheins kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.


Small-Ticket-Leasing

Vom Small-Ticket-Leasing wird gesprochen, wenn Wirtschaftsgüter mit kleinen Investitionsvolumina im Rahmen von Leasing-Verträgen genutzt werden. Dies kommt hauptsächlich im Vertriebs-Leasing von Computern und IT-Objekten vor.


Software-Leasing

Gegenstand eines Leasing-Vertrages können auch Computerprogramme (Software) sein. Bei dem Software-Leasing erwirbt der Leasing-Geber vom Lieferanten nicht „Eigentum“ an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, das er dem Leasing-Nehmer im Rahmen des Leasing-Vertrages zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasing-Geber zu erwerbende Recht muss in diesen Fällen zumindest „eigentumsähnlich“ ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasing-Nehmer beinhalten.

Software kann gemeinsam mit Hardware oder – soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist – auch alleine Gegenstand eines Leasing-Vertrages sein.


Sonderzahlung

siehe Leasing-Sonderzahlung


Spezial-Leasing

Wenn ein Leasing-Objekt so auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass es nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt Spezial-Leasing vor. In diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Nehmer.


Steuerlicher Restbuchwert

siehe Restwert


Stille Reserven

siehe Sale-and-lease-back


Teilamortisation

Teilamortisation bedeutet, dass der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren siehe Grundmietzeit des Leasing-Vertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasing-Gebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung (siehe Amortisation).


Totalschaden

Für einen Totalschaden und andere Beschädigungen des Leasing-Objekts hat im Mobilien-Leasing der Leasing-Nehmer einzustehen, in dessen alleiniger Verfügungsgewalt sich das Leasing-Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages befindet. Der Leasing-Nehmer hat daher das Objekt regelmäßig angemessen zu versichern.


Übernahmebestätigung

siehe Abnahmebestätigung


Umdeutung

Von (steuerlicher) Umdeutung spricht man, wenn die Finanzverwaltung bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung des Leasing-Objekts zu einem anderen Ergebnis gelangt als von Leasing-Geber und Leasing–Nehmer angestrebt wird. So kann beispielsweise eine abweichende Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens von siehe Spezial-Leasing dazu führen, dass die Finanzverwaltung das Leasing-Objekt bei einem ansonsten erlasskonformen Vertrag dem Leasing-Nehmer anstatt dem Leasing-Geber zurechnet.


Umtausch

Wenn ein Leasing-Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages gegen ein anderes ausgetauscht werden soll, z. B. um geänderten betrieblichen oder technischen Anforderungen des Leasing-Nehmers Rechnung zu tragen, kommt es zur sog. Umtauschabrechnung. Auf den Ablösebetrag wird der Verwertungserlös des zurückgegebenen Leasing-Objektes angerechnet. Über das neue Leasing-Objekt wird ein neuer Leasing-Vertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen.


Untergang

Der Untergang des Leasing-Objekts kann z. B. durch Unfall, Brand, Blitz-Stromschlag o. ä. Schadensereignisse verursacht werden. Im Mobilien-Leasing trägt der Leasing-Nehmer die Gefahr des Untergangs; er ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt angemessen zu versichern. Reicht im Schadensfall die Versicherungsleistung nicht aus, um den Barwert der noch ausstehenden Leasing-Raten sowie eines kalkulierten Restwertes zu decken, hat der Leasing-Nehmer für den Differenzbetrag aufzukommen.

siehe GAP-Versicherung


Untervermietung

Der Leasing-Nehmer ist zur Untervermietung der von ihm geleasten Objekte nur mit Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Die Untervermietung birgt für den Leasing-Geber zusätzliche Risiken. Daher wird der Leasing-Geber seine Zustimmung regelmäßig von der Bonität des Leasing-Nehmers und des Untermieters sowie ggf. von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise direkten Mietzahlungen des Untermieters an den Leasing-Geber, abhängig machen.


US-GAAP

siehe Internationale Leasing-Bilanzierung


US-Lease

Hierunter ist eine steuerliche Gestaltung zu verstehen, die es u. a. deutschen Kommunen in der Vergangenheit ermöglichte, von US-amerikanischen Steuervergünstigungen zu profitieren. Nach einer entsprechenden Gesetzesänderung in den USA sind derartige Geschäfte zukünftig nicht mehr möglich. Bei US-Leases wurden kommunale Infrastruktureinrichtungen (z. B. Klärwerk, U-Bahn-Netz) an amerikanische Investoren vermietet und sofort wieder zurückgemietet. Die vertragliche Bindung der Kommunen erstreckte sich in der Regel auf 20 bis 30 Jahre. Die Kommune blieb weiterhin Eigentümerin des Objektes und konnte es weiterhin nutzen. Der US-amerikanische Fiskus gewährte den Investoren Steuervorteile, die zu einem bestimmten Teil der Kommune zugute kamen und durch entsprechende Ausgestaltung der gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen zu einem sofortigen Liquiditätszufluss führten. US-Leases werden oft mit Cross-Border-Leasing gleichgesetzt, haben jedoch mit Finanzierungs-Leasing deutscher Prägung – egal ob grenzüberschreitend oder nicht - nichts zu tun.


Veräußerungserlös/Verwertungserlös

Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden (siehe Mehr-/Minder­erlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.


Vergleichsrechnung

siehe Kostenvergleich


Verität

Verkauft ein Leasing-Geber zukünftige Forderungen aus Leasing-Verträgen an ein Kreditinstitut (sog. Forfaitierung), so haftet er beim regresslosen Forderungsverkauf gegenüber dem Käufer nur für den rechtlichen Bestand der Forderung, d. h. diese muss frei von Einreden zum Zeitpunkt des Verkaufes und während der Dauer der Leasing-Zeit sein. Er haftet hingegen nicht für die Bonität des Leasing-Nehmers.


Verkehrswert

Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasing-Nehmer nach Ablauf eines Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt vom Leasing-Geber kaufen möchte.


Verlängerungsoption/Verlängerungsvertrag

Durch eine Verlängerungsoption kann dem Leasing-Nehmer das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Laufzeit des Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt weiter nutzen zu können. Hierzu werden Verlängerungsverträge mit dem Leasing-Nehmer abgeschlossen, deren Ausgangspunkt grundsätzlich der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert oder der nicht amortisierte Restwert ist.


Vermieterpfandrecht

Ein Vermieter hat für seine Forderungen aus dem (Grundstücks-, Raum-) Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Das Pfandrecht besteht indes nur für im Alleineigentum des Mieters stehende Sachen. Zum lastenfreien Eigentumserwerb durch Leasing-Unternehmen beim siehe Sale-and-lease-back ist es erforderlich, dass der Vermieter des Wohn- oder Geschäftsraumes gegenüber dem Leasing-Unternehmen auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet.


Vermietvermögen

siehe Leasing-Vermögen


Versicherungen

Im Interesse aller Vertragsbeteiligten sind Leasing-Objekte ausreichend zu versichern. Hierzu wird der Leasing-Nehmer regelmäßig in den Allgemeinen Leasing-Bedingungen auch vertraglich verpflichtet. Manche Leasing-Gesellschaften bieten ihren Kunden individuelle Lösungen zum Thema Versicherung an. Die Zahlung der Versicherungsprämien obliegt regelmäßig dem Leasing-Nehmer.

siehe Maschinenbruchversicherung

siehe Elektronikversicherung


Vertragslaufzeit

siehe Laufzeit des Leasingvertrages


Vertragsprüfung

Vor der Entscheidung über die Annahme eines Leasing-Vertrages prüft die Leasing-Gesellschaft den Antrag des Leasing-Nehmers auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Dazu gehört auch, ob die gewählte Vertragslaufzeit zur AfA-Zeit des Leasing-Objektes, der vorgesehenen Intensität der Nutzung und einem ggf. vereinbarten Restwert passt. Die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Objektes gehört
ebenfalls, wie die Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers sowie die Prüfung des Lieferanten, zur Vertragsprüfung.


Vertriebs-Leasing

siehe Angebotswege im Leasing


Verwertung

Die Verwertung von Leasing-Objekten gehört zum Kerngeschäft von Leasing-Gesellschaften und trägt zu deren Erträgen bei. Die Verwertung der Leasing-Objekte erfolgt nach Ablauf des Leasing-Vertrages, bei Vertragsstörungen oder bei Insolvenz des Leasing-Nehmers. Die Verwertung kann durch Vermietung oder Verkauf erfolgen.


Vollamortisation

Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert. Vgl. auch siehe Teilamortisation.


Vollkasko

Im Kfz-Leasing wird von Leasing-Gesellschaften u. a. der Abschluss einer Vollkaskoversicherung durch den Leasing-Nehmer verlangt. Die Versicherungsgesellschaft stellt zugunsten der Leasing-Gesellschaft einen siehe Sicherungsschein aus.


Vorteile des Leasing

siehe Leasing-Motive


Voranfrage/Vorprüfung

Besonders im siehe Vertriebs-Leasing sind schnelle Entscheidungen von Leasing-Gesellschaften wichtig. Daher reichen die Hersteller/Händler bei größeren Investitionen zuweilen Voranfragen ein, damit die Leasing-Gesellschaften die Prüfung von Kundenbonität und Objektqualität vornehmen kann. Dadurch werden der Vertragsabschluss des Lieferanten erleichtert und die Vertragsabwicklung beschleunigt.


Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung

Ist der Leasing-Nehmer Verbraucher, so kann er innerhalb einer zweiwöchigen Frist einen Leasing-Vertrag widerrufen. Die Leasing-Gesellschaft muss den Verbraucher über sein diesbezügliches Widerrufsrecht belehren. Im Falle des Widerrufes durch den Verbraucher wird der Leasing-Vertrag rückabgewickelt: Der Leasing-Nehmer hat das Leasing-Objekt zurückzugeben. Der Leasing-Geber muss gezahlte Raten an den Leasing-Nehmer erstatten. Für den Gebrauch des Leasing-Objektes steht dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu.


Wirtschaftliches Eigentum

siehe Eigentum


Zinsfestschreibung

Gegen eine Gebühr kann der Leasing-Nehmer den Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festschreiben lassen und somit das Zinsänderungsrisiko für den Zeitraum zwischen Annahme des Leasing-Antrages und der Lieferung (Beginn der Vertragslaufzeit) ausschließen. Während der Laufzeit sind die Leasing-Raten in der Regel ohnehin fest vereinbart.


Zubehörhaftung

Als Zubehör werden bewegliche Sachen bezeichnet, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dort dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zur Hauptsache in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Hypothek auf ein Grundstück erstreckt sich beispielsweise auch auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Beim Leasing kann es in erster Linie bei
siehe Sale and lease back zur Zubehörhaftung kommen. In diesen Fällen benötigt der Leasing-Geber die Freigabe-Erklärung eines evtl. Hypothekengläubigers, um lastenfreies Eigentum erwerben zu können.


Zurechnung, steuerliche

siehe Eigentum


© Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen, Stand Januar 2005